Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Vertrag zur Besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V "AOK Priomed Schlafapnoe" mit Schlaflaboren, um die Behandlung von Versicherten mit typischen anamnestischen und klinischen Symptomen und Befunden bei Verdacht auf eine schlafbezogene Atemstörung zu verbessern, im Rahmen eines sogenannten "Open-House-Modells". Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Schlaflaboren, welche die geforderten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, der Beitritt zum Vertrag angeboten. Das interessierte Schlaflabor verfügt über einen Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V in Hessen.
Das interessierte Schlaflabor muss die fachlichen Qualifikationen und Voraussetzungen, die für eine Abrechnungsgenehmigung nach § 135 Abs. 1 SGB V i. V. m. Nr. 3 Anlage 1 der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung (MVV-RL) und nach der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atemstörungen erforderlich sind, erfüllen, soweit sie sich auf die Leistung der Polysomnographie beziehen. Zudem muss es über eine Akkreditierung der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin (DGSM) oder einer vergleichbaren Fachgesellschaft verfügen oder kann durch Vorlage geeigneter Unterlagen und die Prüfung der Voraussetzungen im Rahmen einer Begehung durch den Medizinischen Dienst nachweisen, dass die von den Fachgesellschaften für Schlaflabore formulierten Qualitätskriterien erfüllt werden. Das Schlaflabor muss durch einem Somnologen (DGSM) oder einem Arzt mit der Zusatzweiterbildung Schlafmedizin geleitet werden. Die Leitung kann auch durch einen Belegarzt sichergestellt sein. Das Schlaflabor muss mindestens einen Kooperationsvertrag Ärzte und mindestens einen Kooperationsvertrag Hilfsmittel abgeschlossen haben.
Interessierte Schlaflabore können dazu unter der Kontaktadresse qualitaet@he.aok.de die Vertragsunterlagen, darunter die Vorlagen für die Kooperationsverträge sowie die Teilnahmeunterlagen anfordern. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte Schlaflabor die angeforderten Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jedes Schlaflabor, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Der Beitritt zum Vertrag kann bis zum 31.12.2031 jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Der Vertrag tritt frühestens zum 01.01.2026 in Kraft.
Mit diesem Vertrag soll die Behandlungsqualität von Patienten, bei denen der Verdacht auf eine schlafbezogene Atemstörung, insbesondere auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) besteht,verbessert werden. Dies soll u.a. durch eine Verbesserung der Kooperation und nahtloser Betreuung zwischen Hausärzten, Fachärzten (Pneumologen, Schlafmediziner), Schlaflaboren und Hilfsmittelanbietern sowie der Implementierung standardisierter Versorgungswege erreicht werden.
Die bessere Verzahnung der verschiedenen Leistungssektoren, die Implementierung einer engmaschigen Nachsorge sowie Einweisung zur Nutzung der CPAP-Geräte fördert eine nachhaltige Behandlung und kann Abbrüchen entgegenwirken. Damit wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung gesteigert und das Patientenmanagement verbessert.
Der Inhalt des Vertrages zur Besonderen Versorgung steht für alle interessierten Schlaflabore fest und ist nicht verhandelbar. Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars für Open-House-Verfahren wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren" oder die Angaben "Schlusstermin für den Eingang der Angebote" oder "Bedingungen für die Öffnung der Angebote" sind einzig der Nutzung der eFormsStandards sowie der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Die Angabe der Daten dieser Punkte sind dementsprechend als fiktive Angaben zu sehen. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
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