Gegenstand des Verfahrens ist die Gebäudeplanung in den Leistungsphasen 1 bis 9 gem. § 34 HOAI, sowie die Überwachung der Mängelbeseitigung in Leistungsphase 9 als besondere Leistung. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 3. Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer die weiteren Leistungsphasen wie folgt zu übertragen: Leistungsphase 4 bis 6, Leistungsphase 7 bis 9 und die Überwachung der Mängelbeseitigung als besondere Leistung in Leistungsphase 9. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über eine Weiterbeauftragung frei; ein Anspruch auf Übertragung weiterer Leistungsphasen besteht nicht.
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