Der Landkreis Emsland verfügt im Bereich der Zentraldeponie Dörpen, Bundesstraße 401, Nr. 100, 26892 Dörpen über rd. 91,1 ha Eigentumsflächen. Zentral innerhalb der Fläche liegt das Gelände der Zentraldeponie Dörpen des Abfallwirtschaftsbetriebes Landkreis Emsland (Konzessionsgeber) mit verschiedenen abfallwirtschaftlichen Anlagen. Aktuell wird auf dem Areal die Erweiterung der Deponie um den Bauabschnitt IV und der Bau einer Grünabfallkompostierung vorgenommen. Südlich und westlich schließen sich Flächen mit Strauch und Baumbewuchs an. Östlich befindet sich die Fläche eines Baggersees und nördlich des Sees Flächen, die derzeit teilweise als zeitlich befristetes Bodenlager, bzw. als Fläche für Ausgleichsmaßnahmen genutzt werden. Das gesamte Areal ist gemäß der Änderung des Teilplans Wind des Regionalen Raumordnungsprogramms als Potentialfläche Nr. 13 _Neubörger_ identifiziert worden. Es könnten daher in dem gesamten Areal Windenergieanlagen (WEA) realisiert werden. Nach erster Abschätzung könnten bis zu 4 WEAs entstehen.
Die vorstehend benannten Flächen sollen mit dem Ziel verpachtet werden, dass diese mit WEAs bebaut werden, wobei die Anzahl der zu errichtenden WEAs mindestens 1 WEA mit einer Kapazität von 6 MW beträgt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ausschließlich die auf dem Gelände der Zentraldeponie Dörpen des Abfallwirtschaftsbetriebes Landkreis Emsland liegenden Flächen. Innerhalb des Sondergebietes gibt es weitere Flächen, die nicht im Eigentum des Konzessionsgebers stehen. Diese sind jedoch ausdrücklich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Deponiekörper selbst ist zu einem Anteil von ca. 9 ha rekultiviert. Auf dieser Fläche ist eine Freiflächenphotovoltaikanlage und/mit Batteriespeicher-Anlage in einem separaten nachfolgenden Vergabeverfahren geplant. Der Abfallwirtschaftsbetrieb hat hierzu im Vorfeld bereits eine Plangenehmigung nach Abfallrecht, die das Baurecht einschließt, erfolgreich erwirkt.
Der Vertragsschluss wird mit der Verpflichtung verbunden, auf dem Grundstück WEAs zu errichten und zu betreiben. Der Vertrag wird ferner eine Rückbauverpflichtung beinhalten. Näheres zur Flächenkulisse ist den Anlagen zu Teil B zu den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Es besteht die Möglichkeit einer gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur (insb. Netzanschluss) durch den WEA-Betreiber und den ggf. später hinzutretenden PV/Batteriespeicher-Betreiber. Die Betreiber von WEA und PV/Batterie können dazu eine Einigung treffen. Der PV/Batteriespeicher-Betreiber trägt das Risiko, dass keine Einigung zustande kommt und ggf. eigene Infrastruktur (zu Netzanschluss etc.) auf eigene Kosten finanziert und gebaut werden muss.
Der Konzessionsgeber beabsichtigt perspektivisch, optional im Zuge der Klimaschutzinitiative Landkreis Emsland Gesellschaftsanteile von mindestens 25,1% und maximal 49,5 % an der zu gründenden Betriebsgesellschaft - diese ist nach den Vorstellungen des Konzessionsgebers zu errichten - zu erwerben. Die Kosten für die gesamte Planung des Gesamtvorhabens werden _ auch, soweit sie der Grundstückseigentümer aufgrund gesetzlicher Vorschriften tragen müsste _ vom Nutzungsberechtigten übernommen.
Soweit wegen des in der Errichtung, Betriebs und Unterhaltung der Anlagen liegenden Eingriffs in Natur und Landschaft nach den Bestimmungen der Naturschutzgesetze oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichszahlungen zu erbringen sind, sind diese vom Nutzungsberechtigten zu leisten. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten, insbesondere wegen der weiteren Zahlungspflichten des Nutzungsberechtigten, wird auf den Nutzungsvertrag als Bestandteil der Vertragsunterlagen (Teil C) verwiesen, der Gegenstand der Vertragsverhandlungen ist.
Vertragsbeginn ist am 01.04.2026 oder vier Wochen nach Zuschlagserteilung, frühestens aber am 01.04.2026. Der Vertrag hat eine feste Laufzeit von 25 Jahren. Die Laufzeit der vorliegenden Konzession überschreitet die Regelhöchstlaufzeit von fünf Jahren. Dies ist nach § 3 Abs. 2 KonzVgV zulässig, da die Dauer nicht länger ist als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Windenergieanlagen erforderlichen Investitionsaufwendungen einschließlich einer angemessenen Rendite auf das investierte Kapital _ unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen _ nach den Ermittlungen des Konzessionsgebers wieder erwirtschaften kann. Die festgelegte Vertragslaufzeit von 25 Jahren bleibt innerhalb dieses Zeitraums und ist damit erforderlich und angemessen. Eine kürzere Laufzeit würde die Erreichung der Konzessionsziele (u. a. Ausbau erneuerbarer Erzeugungskapazitäten, Versorgungssicherheit und Klimaschutzziele des Konzessionsgebers) unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Der Konzessionsgeber geht nach den durchgeführten Voruntersuchungen davon aus, dass dem Verfahren die Vergabe einer Baukonzession gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 GWB und nicht die Vergabe eines Bauauftrags (§ 103 Abs. 3 GWB) zugrunde liegt.
Eine Aufteilung in Lose unterbleibt aufgrund technischer und wirtschaftlicher Gründe.
45000000: Bauarbeiten
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