Zur Kernaufgabe der Feuerwehr gehört laut BbgBKG §1 die Hilfeleistung. Um diese Aufgabe erfüllen zu können haben die Träger des Brandschutzes nach §3, Abs. 1 eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten. Diese Feuerwehren sind mit der für die Erfüllung dieser Aufgabe nötigen materiellen Ausstattung auszurüsten. Für die Hilfeleistung sind laut FwDV 1 die Einsatzkräfte mit entsprechender Schutzkleidung auszustatten.
35000000: Ausrüstung für Sicherheitszwecke, Brandbekämpfung, Polizei und Verteidigung
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