Der Landkreis Cham plant den Abbruch und Ersatzneubau von Gebäuden an der Staatlichen Berufsschule für Bau- und Holztechnik in Furth im Wald.
Konkret sind die beiden nebeneinanderstehenden und durch einen Mittelbau verbundenen Gebäude an der Karl-Clos-Straße bzw. Josef-Heigl-Straße abzubrechen und durch Ersatzneubauten zu ersetzen. Aufgrund ungünstiger Raumzuschnitte, zu geringen Raumhöhen sowie der Grundwassersituation können die Untergeschosse der beiden Bestandsgebäude nicht mehr vollumfänglich genutzt werden. Die Flächen werden jedoch zur Erfüllung des Raumprogramms benötigt. Aus diesem Grund wird eine Ersatz-Neuerrichtung angestrebt, die nicht oder nur in sehr geringen Teilen unterkellert sein soll.
Aktuell wird aus baulogistischen Gründen von einer Umsetzung der Maßnahme in 2 Bauabschnitten ausgegangen. Die Baumaßnahme muss unter laufendem Schulbetrieb unter anderem unter Berücksichtigung der angrenzenden Schulgebäude (u. a. Werkstatthalle der Berufsschule und Realschule) erfolgen.
Das Raumprogramm sieht eine Nutzfläche (NUF 1-7) von ca. 2.900 m² vor.
Das finale Raumprogramm muss noch mit der Förderbehörde abgestimmt werden.
Unter Zugrundelegung dieser Fläche sowie Kostenkennwerte wird aktuell von Baukosten i. H. v. ca. 12,3 Mio. _ brutto (Kgr. 300+400, DIN 276) ausgegangen.
Die (vorläufigen) terminlichen Meilensteine für die Umsetzung sehen vor:
- Leistungsbeginn Grundlagenermittlung: Mitte März 2026,
- Beginn Abbruch: März 2027 (die Umsetzung des Abbruches wäre grundsätzlich auch bereits in 2026 denkbar),
- Baubeginn BA1: Juli 2027,
- Fertigstellung / Nutzungsbeginn BA1: Dezember 2028,
- Baubeginn BA2: Januar 2029,
- Fertigstellung / Nutzungsbeginn BA2: Juni 2030.
Es ist beabsichtigt mit dieser Ausschreibung folgende Leistungen (stufenweise) zu beauftragen: Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume (inkl. Abbruchplanung), Leistungsphasen 1-9 gemäß §§ 33 ff. HOAI. Zunächst werden in der 1. Beauftragungsstufe die Leistungsphasen 1 und 2 gemäß § 34 HOAI beauftragt. Die weiteren Leistungsphasen (hier: Lph. 3-9) werden stufenweise abgerufen. Ein Rechtsspruch auf Gesamtbeauftragung besteht nicht.
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